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Mein Kind wird erwachsen
An der Schwelle zum Erwachsenenalter stellen sich für Menschen mit einer Hirnverletzung und ihre Eltern erneut viele versicherungsrechtliche Fragen. Empfehlenswert ist, sich so früh wie möglich zu informieren. Hier die wichtigsten Punkte in Kürze.
Frühestens mit der Volljährigkeit kann eine Invalidenrente beansprucht werden. Es empfiehlt sich, den Antrag schon vor dem 18. Geburtstag zu stellen, da der Anspruch erst sechs Monate nach der Anmeldung entsteht. Nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» werden IV-Renten erst ausgerichtet, wenn Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen sind und dennoch eine Lohneinbusse von mehr als 40 Prozent verbleibt. Einschränkungen werden mit dem sogenannten Invaliditätsgrad beziffert. Andererseits werden die jungen Erwachsenen AHV/IV- beitragspflichtig: erwerbstätige ab 17, nichterwerbstätige ab 20 Jahren.
Es muss geprüft werden, ob bei Volljährigkeit eine Hilflosenentschädigung (HE) wegen lebenspraktischer Begleitung beantragt werden kann, die es in dieser Form bei Kindern nicht gibt. Volljährige erhalten die HE monatlich pauschal ausbezahlt, der Intensivpflegezuschlag entfällt allerdings. Wer HE bezieht und nicht im Heim lebt, beziehungsweise einen Heimaustritt plant, hat Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Voraussetzung ist bei Erwachsenen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit allerdings ein gewisses Mass an Selbständigkeit. Neben einer schulischen/beruflichen Ausbildung oder einer Erwerbstätigkeit im regulären Arbeitsmarkt müssen sie einen eigenen Haushalt führen. Eine Ausnahmeregelung gilt für Personen, die bereits als Minderjährige einen Assistenzbeitrag aufgrund eines IPZ bezogen haben. Dieser Anspruch bleibt bei Volljährigkeit ohne Erfüllung der obigen Kriterien bestehen.
Erwachsene mit einer IV-Rente, einer HE oder einem Taggeld der IV können Ergänzungsleistungen (EL) beantragen, wenn die Einnahmen die anerkannten Ausgaben nicht decken. Die EL besteht aus einem monatlichen Betrag zur Deckung von Miete, Heimkosten, Krankenkassenprämien und Lebenshaltungskosten sowie für belegte Krankheitskosten wie Franchise, Selbstbehalt, Zahnarztbesuche. Auch bisher unentgeltliche Hilfe durch Verwandte, Bekannte usw. kann neu entgeltlich bei der EL abgerechnet werden.
Für die Vergütung medizinischer Massnahmen ist nach Vollendung des 20. Lebensjahrs auch bei jungen Menschen mit einem Geburtsgebrechen ausschliesslich die obligatorische Krankenkasse zuständig. Bei den Privatversicherungen, zum Beispiel der Hausrats- und Haftpflichtversicherung, ist abzuklären, wie lange und unter welchen Bedingungen die Familienpolice den jungen Erwachsenen weiterhin einschliesst.
Eltern oder betreuende Verwandte haben die Möglichkeit, bei der Ausgleichskasse Betreuungsgutschriften zu beantragen, wenn das jüngste Kind 16-jährig wird, eine HE mittleren oder schweren Grades bezieht und daheim betreut wird. Ausserdem können erwerbstätige Eltern beantragen, dass für erwerbsunfähige Kinder die Auszahlung von Kinderzulagen mindestens bis zu deren 20. Geburtstag verlängert wird.
Die Abklärung mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) für die gesetzliche Vertretung sollte vor dem 18. Geburtstag erfolgen, denn Eltern können für volljährige und damit mündige Kinder keine Entscheide mehr treffen – auch nicht in Versicherungsfragen.
Nützliche Informationen
Procap stellt viele wertvolle Merkblätter mit Informationen zu rechtlichen Fragen zur Verfügung, zum Beispiel zum neuen Erwachsenenschutzrecht.
Zu den Merkblättern
Diese zentrale Stelle informiert im Dienste aller Ausgleichskassen und IV-Stellen der Schweiz über die Sozialversicherungen der 1. Säule. Auf der Website finden sich viele Informationen, Links zu den direkten Ansprechpartnern sowie alle Merkblätter und Formulare.
www.ahv-iv.ch
Der Verein ABü führt im Auftrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion die Beratungsstelle des Pilotprojekts Assistenzbudget im Kanton Bern (ABBE) und zusammen mit dem Sozialamt des Kantons Thurgau das Assistenzbudget (ABTG). Auf der Website finden sich ein ausführlicher Ratgeber zum Assistenzbeitrag mit den relevanten Formularen und hilfreichen Berechnungstools sowie eine Anzeigenbörse für die Suche von Assistenzpersonen.
www.assistenzbuero.ch
Die Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) hat in Zusammenarbeit mit insieme, Procap, Pro Infirmis und der Alzheimervereinigung Empfehlungen erarbeitet, die schweizweit als Standards für die KESB gelten sollen. Darin anerkennt sie die Familiensolidarität als wichtigen Wert und empfiehlt Erleichterungen für Angehörige, die sich als Beistände um Familienmitglieder kümmern.
www.kokes.ch > Empfehlungen für Angehörige als Beistände